Stadtmarketingverein Hechingen e. V.
1. Vorsitzender Thomas Sigg
Schadenweilerstraße 11 , 72379 Hechingen
Satzung des Vereins „Stadtmarketing Hechingen e. V.“
(In der von der Gründungsversammlung am 27.11.2009 beschlossenen Fassung)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Stadtmarketing Hechingen“. Der Sitz des Vereins ist Hechingen. Er ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hechingen einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form ,,e.V.“. Das Geschäftsjahr ist dasKalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Ziel des Vereins ist es, daran mitzuwirken, die Stadt Hechingen zu beleben, aufzuwerten und attraktiver zu gestalten. Dadurch soll die Anziehungskraft der Stadt Hechingen als Stadtdes Wohnens, Arbeitens, Einkaufens, der Freizeit und Kultur erhöht werden.
(2) Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
a) Verbesserung des Images der Stadt Hechingen durch entsprechende Maßnahmen und durch eigene Öffentlichkeitsarbeit sowie durch die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und Werbemaßnahmen der Stadt und bestehender Vereinigungen.
b) Unterstützung und Förderung von Maßnahmen, die die Attraktivität als Wirtschaftsstandort und Einkaufsstadt erhöhen.
c) Unterstützung und Förderung von Maßnahmen, die der Verbesserung des Umfeldes für Handel, Gewerbe, Dienstleistung, freie Berufe und Vereine dienen.
d) Pflege von Beziehungen sowie Informations- und Gedankenaustausch mit den zuständigen öffentlichen Stellen, Wirtschaftsverbänden und berufsständischen Einrichtungen und anderen Entscheidungsträgern.
e) Förderungdes kulturellen Lebens sowie der touristischen Attraktivität.
(3) Der Verein will in partnerschaftlichem Verhältnis mit allen, die dieses Ziel anstreben, zusammenarbeiten. Er möchte daran mitwirken, alle öffentlichen, privaten und bürgerschaftlichen Aktivitäten, die auf dieses Zielausgerichtet sind, zu unterstützen und zu fördern. In diesem Sinne wird er selbst Aufgaben eigenverantwortlich übernehmen und koordinierend und informierend tätig werden.
(4) Außerdem will der Verein alle, die am Stadtentwicklungsprozess interessiert sind, wie z.B. Bürgerinnen und Bürger, Institutionen, Vereine, Initiativen sowie Vertreter von Gewerbe, Handel und Industrie, Kultur und Tourismus einladen, sich an diesem Prozess zu beteiligen, um gemeinsam mit dem Verein Impulse zu geben.
(5) Der Verein ist nicht gemeinnützig.
§ 3 Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckdes Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oderjuristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen und die Satzung anerkennen. Beim Vorstand ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an dem der Vorstand den Mitgliedschaftsbeschluss fasst oder, wenn ein bestimmter Tag vereinbart wurde, an diesem.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand,
b) durch Tod,
c) durch Auflösung der juristischen Person,
d) durch Auflösung des Vereins,
e) durch Ausschluss, wenn das Vereinsmitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat oder wegen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Den Beschluss fasst der Vorstand, wobei mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sein müssen. Er setzt das betroffene Mitglied von dem Ausschluss schriftlich in Kenntnis. Der Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
§ 5 Finanzierung des Vereins
(1) Die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen (z.B. Sachleistungen) aufgebracht.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt. Abstufungen können nach der Rechtsform der Mitglieder (natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen), nach den wirtschaftlichen Verhältnissen oder nach dem persönlichen Interesse des Mitglieds (Selbsteinschätzung) vorgesehen werden. Der Vorstand kann für den Fall des Verzugs zusätzliche Regelungen treffen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand gemäß §26 BGB und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertretung aufgrund schriftlicher Vollmacht ist bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Ein Bevollmächtigter darf maximal über drei Stimmen verfügen. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Vorschläge für die Ausgestaltung der Arbeit des Stadtmarketing-Vereins,
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes,
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses mit Jahresbericht des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung und Änderung derMitgliedsbeiträge mi Rahmen einer Beitragsordnung,
e) Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters sowie der Beisitzer; außerdem Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes.
f) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,
g) Entscheidung über die Anfechtung eines Beschlusses des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes,
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf soll in der Einladung hingewiesen werden.
(2) Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt
wird.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorsitzende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.
(4) Über Anträge auf Änderung der Satzung,Auflösung des Vereins oder Neuwahlen kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Es wird offen abgestimmt, es sei denn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt geheime Abstimmung. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mi Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) DieNiederschrift über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat neben den in § 2 formulierten Tätigkeitsfeldern insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Erstellung des Wirtschaftsplans, der Jahresrechnung und des Jahresberichts,
c) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand besteht aus demVorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie bis zu 20 Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Vorstand im Sinne des & 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind je allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden nur vertreten, wenn er verhindert ist.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Sie führen ihr Amt bis zur Neuwahl weiter.
(5) Der Vorstand kann Vereinsmitglieder und sonstige sachkundige Personen als beratende Mitglieder hinzuziehen.
(6) Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Er führt die Beschlüsse des Vorstands aus. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers sind durch schriftlichen Vertrag festzulegen.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(8) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Die Einladung soll in der Regel schriftlich erfolgen. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens acht seiner Mitgliederanwesend sind, wobei die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters erforderlich ist. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben endgültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
(10) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11 Kassenwesen
(1) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Ebenso ist ein Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des folgenden Geschäftsjahres aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung verantwortlich. Auszahlungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Kassenanordnung des Vereinsvorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit nicht zustande ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit dem gleichen
Tagesordnungspunkt einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Vereins der Stadt Hechingen zu, die es im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.
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